Statuten | Open Hearts for Mongolia

Statuten

Statuten des gemeinnützigen Schweizer Vereins Open Hearts for Mongolia
(Offene Herzen für die Mongolei)

  1. Name und Sitz
    1. Name
      Unter dem Namen «Open Hearts for Mongolia / Offene Herzen für die Mongolei» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 66 ff. ZGB.
    2. Sitz
      Der Verein hat seinen Sitz in 6000 Luzern, Schweiz
  2. Zweck und Mittel
    1. Zweck
      Der Verein tritt als Botschafter zwischen der industriellen und nomadischen Welt auf und setzt sich für die Erhaltung und Förderung der ursprünglichen und traditionellen Lebensweise der mongolischen Nomaden, insbesondere des Volkes der Tuwa ein. Der Verein verfolgt ausserdem den Zweck die «Galsan Tschinag Stiftung e.V.» domiziliert in Ulan Bataar, Mongolei, zu unterstützen. Der Verein engagiert sich im Landschaftsschutz in der Mongolei. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    2. Mittel
      Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden und die unabhängig vom Zeitpunkt des Vereinsbeitritts jeweils auf den 31. Dezember geschuldet sind. Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 39,00 p.a. Ehrenmitglieder im Sinne von Ziffer 5 bezahlen denselben Jahresbeitrag als übrige Mitglieder. Der gesamte Jahresbeitrag ist geschuldet, egal zu welchem Datum der Eintritt erfolgt. Zudem kann der Verein Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Gemeinnütziger Zweck
      Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar nur einen gemeinnützigen Zweck. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die in den Statuten 2.a bestimmten Zwecke ausgegeben werden.
  4. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitgliedschaft
      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann ohne Angabe von Gründen eine Mitgliedschaft ablehnen. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig.
    2. Ehrenmitglied
      Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Mit der Ehrenmitgliedschaft werden Personen ausgezeichnet, die sich entweder durch besonderen Einsatz im Rahmen des Vereinszwecks verdient gemacht haben oder die exponierte öffentliche Persönlichkeiten sind und sich als Werbeträger besonders für den Vereinszweck einsetzen möchten.
    3. Ehrenvorsitzender des Vorstandes
      Der Ehrenvorsitzende des Vorstandes verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht gestattet.
      Der Ehrenvorsitzende des Vorstandes hat die Aufgabe als Botschafter zwischen der mongolischen und der europäischen Welt zu fungieren. Er gilt als Berater. Die Teilnahme an den Vorstands- und Mitgliedersitzungen ist fakultativ.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    1. Kündigung
      Der Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Das Schreiben muss dem Vorstand bis zum 30. September zugegangen sein. Es werden Briefe, Faxe oder E-mails akzeptiert.
    2. Ausschluss
      Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt nach Anhörung des Betroffenen den Ausschlussentscheid.
    3. Kein Anspruch auf Vereinsbeiträge und Spenden
      Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf die bereits bezahlten Vereinsbeiträge und auch keinen Anspruch auf Rückerstattung von freiwillig geleisteten Zuwendungen oder Dienstleistungen.
  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Rechte
      Jedes Mitglied, Ehren- oder Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Im Falle einer
      Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Mitglieder- Vorstands- und Ehrenmitglieder verfügen über die gleichen Rechte.
  7. Generalversammlung
    1. Einberufung
      Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Generalversammlung.
      Zur Generalversammlung werden die Mitglieder an derer zuletzt bekannten Adresse mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich ( d.h. per Brief/ Fax / E-Mail) unter Beilage der Traktandenliste eingeladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, sofern die Geschäfte es erfordern.
    2. Befugnisse
      Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
      1. Änderung der Statuten
      2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
      3. Jahresberichte
      4. Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
      5. Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisoren
      6. Auflösung des Vereins.
    3. Beschlussfähigkeit:
      Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
    4. Stimmrecht
      An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied- Vorstands- und Ehrenmitglied eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür in schriftlicher Form bezeichneten Vertreter aus.
    5. Beschlussfassung
      Vorbehaltlich anderslautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
      Für eine Statutenänderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
      Für eine Vereinsauflösung bedarf es ebenfalls einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
      Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handerheben.
  8. Organe
    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Revisionsstelle
  9. Vorstand
    1. Zusammensetzung
      Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
      • Präsident
      • Vizepräsident
      • Schriftführer
    2. Wahlen
      Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreise der Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt. Es besteht keine zeitlich limitierte Wiederwahlbeschränkung.
    3. Einberufung der Vorstandssitzung
      Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt über Email und muss die Verhandlungsgegenstände beinhalten. Unter der Bedingung, dass alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden sind, können Vorstandsitzungen telefonisch oder über Email durchgeführt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Der Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes eine Sitzung verlangt.
    4. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung des Vorstandes
      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder physisch anwesend ist. In begründeten Fällen ist auch die Teilnahme via Telefon, oder via anderer elektronischer Medien zulässig. Vorbehaltlich anderslautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen durch einfaches Mehr der stimmenden Vorstandmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
    5. Befugnisse
      Der Vorstand entscheidet über die Zuwendungen im Sinne des Vereinszwecks (2.a)
  10. Unterschriftenregelung:
    1. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  11. Geschäftsjahr
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  12. Revision
    1. Wahl
      Die Generalversammlung wählt, jeweils für die Dauer von zwei Jahren, den Revisor/ die Revisoren. Der Revisor/ die Revisoren sind wieder wählbar.
    2. Prüfung
      Der Revisor/ die Revisoren prüfen die Bilanz und die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht.
  13. Haftung
    1. Vereinsschulden
      Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  14. Auflösung und Liquidation
    1. Auflösung
      Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Sollten weniger als 3/4 der Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen, wird innerhalb von 6 Monaten eine 2. Generalversammlung durchgeführt, an der das Mehr der anwesenden Stimmen über die Auflösung entscheidet.
    2. Liquidation
      Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das verbleibende Restvermögen wieder einer gemeinnützigen Organisation zugeführt, die den gleichen Zweck verfolgt. Die Generalversammlung bestimmt durch Mehrheitsbeschluss die Organisation, die begünstigt werden soll.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung am 05. Oktober 2008 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.

Luzern, 05. Oktober 2008

Barbara Simeon
Präsidentin

Martin Häcki
Schriftführer

Gründungsversammlung 05. 0ktober 2008

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